Pflicht zur Verbrauchserfassung von Wärmepumpen seit 01.10.2024
Seit dem 01.10.2024 gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Um den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen zu erfassen, ist ein geeichter Wärmezähler (ggf. je nach Bauart Wärme-Kältezähler) nach der Wärmepumpe zu installieren. Die Regelungen zum Einbau des Wärmezählers für die Warmwasserbereitung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV) bleiben davon unberührt.
Frist der Installation im Rahmen einer einjährigen Übergangsfrist: 30.09.2025. Die Vorschriften für die verbrauchsabhängige Abrechnung mit Wärmepumpen sind erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation des genannten Wärmezählers beginnt, anzuwenden (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV).
Gemäß dem Mess- und Eichgesetz dürfen nur geeichte Zähler zur Verbrauchsmessung verwendet werden. Ansonsten können in der Abrechnung die Kosten nur nach Wohn-/Nutzfläche verteilt werden.
Neu geregelt ist in § 7 Abs. 2 HeizkostenV zudem die separate Stromerfassung für
- Die Wärmepumpe auch mit integriertem Heizstab
- Die separate Erfassung des Betriebsstroms der Anlage, Pumpen, Mischer, Stellventil u.v.m.
- Die separate Erfassung von elektrischen Heizpatronen je nach Nutzung
CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Eine Übersicht zu häufig gestellten Fragen + Antworten finden Sie hier.
Energiepreisbremse
Die Bundesregierung hat mit milliardenschweren Entlastungspaketen auf die Energiekrise reagiert. Die sogenannte „Energiepreisbremse“ besteht aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Diese Gesetze gelten jeweils ab 01.01.2023 bis 31.12.2023.
Auswirkungen auf die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen sind zu beachten. Die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und StromPBG müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden, sobald mindestens ein Monat im Abrechnungszeitraum in das genannte Zeitfenster fällt.
Der Entlastungsbetrag gemäß EWPBG kann nur in der Heizkostenabrechnung / der Entlastungsbetrag gemäß StromPBG kann nur in der Hausnebenkostenabrechnung gutgeschrieben werden.
Der Energieversorger ist verpflichtet, die angefallenen Gesamtkosten für Erdgas bzw. Wärme sowie Strom in der Rechnung auszuweisen. Liegt der Preis über den gedeckelten Preisen – Erdgas 12 Cent pro kWh, Fernwärme 9,5 Cent pro kWh, Strom 40 Cent pro kWh – ist der Energieversorger verpflichtet, den entstehenden Entlastungsbetrag anzugeben.
Für eine korrekte und rechtskonforme Abrechnung sind die Entlastungsbeträge gemäß EWPBG und/oder StromPBG dem Messdienst mitzuteilen.
Wichtige Bekanntmachungen für alle Eigentümer und Verwalter
1. Kostenfreie Notrufnummer für Rauchwarnmelder
Allen Nutzern unserer Rauchwarnmelder bieten wir einen weiteren kostenfreien Service als Zusatzleistung an. Bei Störungen von Rauchwarnmeldern steht Ihnen an allen 365 Tagen im Jahr und zu jeder Tag- und Nachtzeit eine Hotline zur Verfügung.
Die Information hierzu übergeben wir bei der Installation Ihren Nutzern persönlich als Merkblatt. Zusätzlich erfolgt ein Hausaushang.
2. Online-Portal
Wir bieten Ihnen zudem ein kostenfreies Online-Portal. Das bedeutet, dass Sie alle Daten wie z.B. Ihre Kosten und einen Nutzerwechsel online eintragen können.
Auf diese Weise sparen wir alle zukünftig Papier, Porto und Zeit.
Damit Sie diesen Service nutzen können, fordern Sie Ihre Zugangsdaten bitte formlos via E-Mail bei Frau Handel an:
3. Ablesung Hauptzähler
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, in Zukunft nur noch fernauslesbare Zähler (Funkzähler) zu installieren, wurden schon viele Liegenschaften entsprechend umgerüstet. Ein Betreten dieser Liegenschaften und Wohnungen ist zur Jahresablesung somit nicht mehr nötig.
Damit Ihre Abrechnungen auch weiterhin korrekt erstellt werden können, übermitteln Sie bitte ab sofort die Zählerstände der Hauptzähler (Gaszähler, Fernwärme, Hauptwasserzähler und ggf. Strom falls nötig) zum Ende des Abrechnungszeitraumes immer selbständig an uns.
4. Erneuerbare Energien
Kommt in einer Liegenschaft eine regenerative Energiequelle (Wärmepumpe, Solar…) zum Einsatz, so ist dies für die Abrechnung relevant. Bitte prüfen Sie, ob für Ihre Liegenschaft(en) uns diese Informationen vorliegen. Sobald eine Modernisierung in diese Richtung erfolgt, ist uns dies bitte umgehend mitzuteilen.
5. Rauchwarnmelder-Vollausstattung
Feuerwehren empfehlen bundesweit den Einbau von Rauchwarnmelder auch in Wohnzimmern, da dort die meisten Elektrogeräte vorhanden sind und genau diese Geräte nachweislich die meisten Brände verursachen. Wo Rauchwarnmelder einzusetzen sind, geben allerdings die jeweiligen Landesbauordnungen vor. Berlin fordert den Einbau von Rauchwarnmelder in Wohnzimmern, Mecklenburg-Vorpommern dagegen nicht. Da das Betreten der Wohnungen zur Jahresablesung nach der Umrüstung auf Funkzähler und Funkrauchwarnmelder entfällt, können wir somit nicht mehr prüfen, ob z.B. ein Arbeitszimmer zu einem Kinderzimmer umgenutzt wurde, oder ob Eltern inzwischen im Wohnzimmer auf einer Schlafcouch schlafen, da das ursprüngliche Schlafzimmer nun ein Kinderzimmer geworden ist.
Um Ihnen auch in den Folgejahren einen hohen Sicherheitsstandard zu garantieren und im Ernstfall womöglich Leben zu retten, empfehlen wir, ab sofort entgegen der von unserer Landesbauordnung vorgegebenen Mindestausstattung, auch Wohnzimmer und Räume, die heute als Arbeitszimmer genutzt werden, mit Rauchwarnmelder auszustatten.
Wer unsere Ansicht teilt, erst vor kurzem neue Rauchwarnmelder erhalten hat und nun eine Ergänzung zur Mindestausstattung wünscht, möge uns bitte informieren. Gern vereinbaren wir mit Ihnen hierzu einen kostenfreien Termin.