Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Zählern im geschäftlichen Verkehr (wozu auch die Wohnungsvermietung gehört) nur bei deren bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden und gemäß § 37 dürfen Messgeräte insbesondere nicht nach Ablauf der Eichfrist verwendet werden.

Das Andrucken und das Verwenden von Ablesewerten nicht geeichter Geräte auf der Heizkostenabrechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, was ein Bußgeld von bis zu 50.000 € nach sich ziehen kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseigentümer/WEG (Verwalter) als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.

Falls ungeeichte Zähler vorliegen, dürfen in der Abrechnung die Kosten nur nach Wohn-/Nutzfläche verteilt werden, um einem Bußgeld zu entgehen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist somit nicht mehr möglich. Damit entspricht die Abrechnung nicht mehr der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und der Mieter hat u. U. ein Kürzungsrecht von 15%.